BFH - Beschluss vom 08.04.2008
X B 40/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 21233/01

BFH - Beschluss vom 08.04.2008 (X B 40/07) - DRsp Nr. 2008/11391

BFH, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen X B 40/07

DRsp Nr. 2008/11391

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den von ihm gerügten Verfahrensfehler, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine aus § 76 Abs. 1 FGO herzuleitende Verpflichtung verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, nicht schlüssig dargelegt.

a) Für eine dahingehende schlüssige Rüge muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert darlegen,

- warum er --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt habe,

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 70, m.w.N. aus der Rechtsprechung).