BFH - Beschluss vom 08.04.2008
X S 16/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 08.04.2008 (X S 16/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/11401

BFH, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen X S 16/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/11401

Gründe:

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am 2. März 2004 Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer für die Streitjahre 2000 und 2001, in denen er die Besteuerungsgrundlagen des Antragstellers gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) schätzte.

Gegen diese Steuerfestsetzungen legte der Antragsteller Einsprüche ein und kündigte an, die ausstehenden Steuererklärungen "in Kürze" nachzureichen. In der Folgezeit nahm er die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide zurück. Die Einsprüche gegen die Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer 2000 und 2001 wies das FA am 11. Mai 2006 als unbegründet zurück.