BFH - Beschluß vom 08.05.2001
V B 11/01

BFH - Beschluß vom 08.05.2001 (V B 11/01) - DRsp Nr. 2001/10938

BFH, Beschluß vom 08.05.2001 - Aktenzeichen V B 11/01

DRsp Nr. 2001/10938

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Architekt. In den Streitjahren (1987 bis 1990) war er als Kommanditist zu 50 % an einer Bauträgergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (KG) und gleichzeitig mit 80 % an deren Komplementär-GmbH beteiligt und zudem deren Geschäftsführer.

Der Kläger erbrachte seit Gründung der KG in 1973 Architektenleistungen an diese. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) übernahm die KG die beim Kläger für die Architektenleistungen entstandenen Betriebsausgaben in ihre Buchführung als eigene Ausgaben und nahm zum Ausgleich eine entsprechende Gutschrift auf ihrem gegen den Kläger gerichteten Forderungskonto vor.

Bei der Veranlagung des Klägers zur Umsatzsteuer für die Streitjahre 1987 bis 1990 erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auch die an die KG erbrachten Architektenleistungen; als Entgelt für die Architektenleistungen sah das FA die von der KG übernommenen Betriebsausgaben an.

Einspruch und Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Kläger auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. stützt.