BFH - Beschluß vom 08.05.2001
VII B 253/00

BFH - Beschluß vom 08.05.2001 (VII B 253/00) - DRsp Nr. 2001/10944

BFH, Beschluß vom 08.05.2001 - Aktenzeichen VII B 253/00

DRsp Nr. 2001/10944

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Umsatzsteuer, eine Körperschaftsteuervorauszahlung und steuerliche Nebenleistungen aus 1992 bis 1993 einer GmbH.

Der Antragsteller war alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH, die dem Beklagten (Finanzamt --FA--) Umsatzsteuer für die Monate Dezember 1992, Februar bis Juni 1993 und August/September 1993 sowie eine Körperschaftsteuervorauszahlung für das vierte Kalendervierteljahr 1993 zzgl. Nebenleistungen hierzu schuldete.

Im Juli 1993 hatte das FA vier in den Geschäftsräumen der GmbH befindliche Kfz gepfändet. Nach einem vergeblichen Versuch, die Kfz abzuholen, hat das FA im Jahre 1994 die Pfandfreigabe erklärt, weil der Vermieter wegen der seit April 1992 auf inzwischen ca. 100 000 DM angelaufenen Mietschulden ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hatte. Der Vermieter versteigerte die Kfz und behielt den Erlös.

Der am 22. November 1993 gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens führte am 18. Januar 1994 zu einem allgemeinen Verfügungsverbot und am 11. April 1994 zur Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse.