BFH - Beschluss vom 08.05.2007
I B 119/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 12 K 1622/03 AO - 25.8.2006,

BFH - Beschluss vom 08.05.2007 (I B 119/06) - DRsp Nr. 2007/13871

BFH, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen I B 119/06

DRsp Nr. 2007/13871

Gründe:

I. Streitpunkt ist die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte Stundung von Körperschaftsteuerzinsen gemäß § 222 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegenüber der Klägerin --einer GmbH-- als Rechtsnachfolgerin einer weiteren GmbH für das Jahr 1992 Körperschaftsteuern, Körperschaftsteuerzinsen und Solidaritätszuschlag festgesetzt. Darüber ist ein Rechtsstreit anhängig. Nachdem die Klägerin auf einen Teilbetrag der Steuerforderung Zahlung geleistet und das FA einen weiteren Teilbetrag gestundet hat, sind aus dieser Steuerfestsetzung noch Körperschaftsteuerzinsen von 123 699,79 EUR zur Zahlung fällig. Eine Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA im Hinblick auf diese Teilforderung unter Hinweis auf § 361 Abs. 2 Satz 4 AO ab.