BFH - Beschluss vom 08.05.2008
IV B 138/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1499
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 355/03

BFH - Beschluss vom 08.05.2008 (IV B 138/07) - DRsp Nr. 2008/13443

BFH, Beschluss vom 08.05.2008 - Aktenzeichen IV B 138/07

DRsp Nr. 2008/13443

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie A waren in den Streitjahren (1996 bis 1998) Gesellschafter einer GbR.

Nach einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Feststellungsbescheide für die GbR. Dagegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit der Beschwerde, die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels gestützt wird. Das Finanzgericht (FG) hätte den ehemaligen Gesellschafter A notwendig beiladen müssen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das FG den am 19. Mai 2000 aus der GbR ausgeschiedenen ehemaligen Gesellschafter A nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen hat. Gemäß § 116 Abs. 6 FGO hat dies die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur Folge.