BFH - Beschluss vom 08.05.2008
IX S 30/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1499

BFH - Beschluss vom 08.05.2008 (IX S 30/07) - DRsp Nr. 2008/14973

BFH, Beschluss vom 08.05.2008 - Aktenzeichen IX S 30/07

DRsp Nr. 2008/14973

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) war ... Diese Tätigkeit endete zum 31. Dezember 1999. Lt. Vereinbarung vom Juli 1999 sollte der Kläger eine Abfindung "für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 3 Nr. 9, 34, 24 EStG " in Höhe von 485 000 DM brutto erhalten. Der steuerfreie Teil der Abfindung sollte zusammen mit den Bezügen für den Monat Dezember 1999 ausgezahlt werden. Im Übrigen sollte die Abfindung am 25. Januar 2000 zur Zahlung fällig werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 neben der Abfindung einen Bruttolohn in Höhe von 226 048 DM aus einem neuen Arbeitsverhältnis, das Ende 2001 beendet wurde. Ab 2002 war der Kläger arbeitslos.