BFH - Beschluß vom 08.06.1999
VII B 62/98

BFH - Beschluß vom 08.06.1999 (VII B 62/98) - DRsp Nr. 2000/770

BFH, Beschluß vom 08.06.1999 - Aktenzeichen VII B 62/98

DRsp Nr. 2000/770

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schloß sein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Wirtschaft im September 1985 mit der Prüfung als Diplom-Betriebswirt (FH) ab und war seither praktisch in den alten Bundesländern tätig, u.a. von April 1984 bis 1988 bei verschiedenen Steuerberatern als Steuerfachgehilfe. Mit Schreiben vom 13. Juni 1990 beantragte er beim Rat des Bezirks A seine Zulassung als Helfer in Steuersachen. Im Juli 1990 wurde er mit Urkunde vom selben Tage von der Bezirksverwaltungsbehörde A "gemäß der Steuerberatungsordnung vom 27.06.1990 als Steuerbevollmächtigter ab 01.08.1990 bestellt". Mit Bescheid vom Dezember 1991 nahm die Beklagte und Beschwerdegegnerin, die Oberfinanzdirektion, die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter zurück, weil er zu keinem Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft der DDR erlangt, keine Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR besessen und die vorgeschriebene Eignungsprüfung nicht abgelegt habe. Die Rechtswidrigkeit seiner Bestellung sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Die Klage hatte ebenso wie zuvor die Beschwerde (Beschwerdeentscheidung vom Dezember 1995) keinen Erfolg.