BFH - Beschluss vom 08.06.2004
IX B 128/03
Fundstellen:
DStRE 2004, 1187
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 57/99

BFH - Beschluss vom 08.06.2004 (IX B 128/03) - DRsp Nr. 2004/12944

BFH, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen IX B 128/03

DRsp Nr. 2004/12944

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Revision gegen das angefochtene Urteil war nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Senat hält die Rüge der Kläger für begründet, das FG habe den seinem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt nicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hinreichend erforscht.

2. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Diesen Amtsermittlungsgrundsatz hat das FG --unbeschadet der Mitwirkungspflicht der Beteiligten-- besonders zu beachten, soweit es sich um Feststellungen handelt, denen entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. In diesen Fällen muss es jedenfalls solchen tatsächlichen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen müssen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207, m.w.N.).