BFH - Beschluss vom 08.06.2004
XI B 96/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5661/97

BFH - Beschluss vom 08.06.2004 (XI B 96/02) - DRsp Nr. 2004/14387

BFH, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen XI B 96/02

DRsp Nr. 2004/14387

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und zu verwerfen.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden; nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO kann die Begründungsfrist um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine am Fristende fehlende Begründung kann später nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.