BFH - Beschluss vom 08.06.2004
XI B 98/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 451/99

BFH - Beschluss vom 08.06.2004 (XI B 98/02) - DRsp Nr. 2004/12927

BFH, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen XI B 98/02

DRsp Nr. 2004/12927

Gründe:

1. Im Wesentlichen streiten die Beteiligten darüber, ob das beklagte Wohnsitz-FA und das Finanzamt (FA) X annehmen durften, das vermeintliche Betriebs-FA X müsse eine gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung (AO 1977) vornehmen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Auffassung, ein solcher Feststellungsbescheid hätte nicht erlassen werden dürfen --weder vom beklagten FA noch vom FA X. Er sei nur deshalb im Zusammenwirken der beiden FÄ erlassen worden, um nach seiner Aufhebung mit Hilfe des nun anwendbaren § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1994 als Folgebescheid ändern zu können, ohne den Beschränkungen des § 129 AO 1977 zu unterliegen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, das Finanzgericht (FG) habe die Klage abgewiesen, weil es den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO nur unzureichend aufgeklärt habe.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.