BFH - Beschluss vom 08.06.2005
III B 187/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 883/04

BFH - Beschluss vom 08.06.2005 (III B 187/04) - DRsp Nr. 2005/11463

BFH, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen III B 187/04

DRsp Nr. 2005/11463

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.

Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, sondern ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde nicht gegeben sei.

Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.

2. Die Beschwerde ist auch nicht in eine an das FG gerichtete Gegenvorstellung entsprechend § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO auszulegen oder umzudeuten.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat ausdrücklich Beschwerde eingelegt. Gemäß § 129 Abs. 1 FGO ist die einfache Beschwerde grundsätzlich beim FG einzulegen. Weder aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Juni 2004 noch aus dem Antragsbegehren, den Beschluss aufzuheben, lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Antragstellerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen eigentlich nur eine Gegenvorstellung beim FG hätten erheben wollen.