BFH - Beschluss vom 08.06.2005
III B 188/04 (PKH)
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 883/04

BFH - Beschluss vom 08.06.2005 (III B 188/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/11464

BFH, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen III B 188/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/11464

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für Oktober 2001 bis November 2002 und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das AdV-Verfahren wies das Finanzgericht (FG) mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Aussetzungsantrages durch Beschluss ab.

In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses weist das FG auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.

Namens der Antragstellerin erhoben die Prozessvertreter gegen den Beschluss Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 teilen sie nach Akteneinsicht beim FG mit, die "Beschwerde" habe die Antragstellerin als Gegenvorstellung zur Sachbehandlung des FG verstanden wissen wollen und keineswegs als Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof (BFH).

Die Beschwerde ist unstatthaft (§ 128 Abs. 2 FGO) und deshalb als unzulässig durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Beschlüsse im Verfahren der PKH können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO). Darüber sind die Prozessvertreter der Antragstellerin ausdrücklich durch die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung belehrt worden.

2. Die Beschwerde kann auch nicht in eine an das FG gerichtete Gegenvorstellung entsprechend § der () i.V.m. § ausgelegt oder umgedeutet werden.