BFH - Beschluss vom 08.06.2005
III B 195/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 481/02

BFH - Beschluss vom 08.06.2005 (III B 195/04) - DRsp Nr. 2005/11465

BFH, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen III B 195/04

DRsp Nr. 2005/11465

Gründe:

Der verheiratete Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und hat fünf Kinder im Alter von unter achtzehn Jahren. Die Familie lebte in einem Asylbewerberheim und erhielt von der Gemeinde Zuwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die auch während der Berufstätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. Juli bis 28. September 1998 und vom 5. Januar bis 5. Mai 1999 fortgesetzt wurden. Seit April 2001 ist der Kläger dauernd berufstätig.

Die Leistungen nach dem AsylbLG bestanden in Geldzahlungen, Wertgutscheinen für Bekleidung und Lebensmittel sowie der zeitweise kostenlosen und zeitweise verbilligten Überlassung der Unterkunft (2-Zimmer-Wohnung von 36 qm).

Die Kosten für die Unterkunft ermittelte die Gemeinde nach einer in einer Satzung festgelegten Kostenpauschale von zunächst 1 205 DM, ab Januar 1999 von 1 405 DM monatlich. Für die Monate August und September 1998 sowie Februar 1999 verlangte die Gemeinde vom Kläger einen Beitrag zu den Kosten der Unterkunft.