BFH - Beschluss vom 08.06.2005
III S 11/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 08.06.2005 (III S 11/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/11841

BFH, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen III S 11/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/11841

Gründe:

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) bezog bis einschließlich März 2003 Kindergeld für ihre am ... 1996 geborene Tochter, die seit dem 19. August 2002 in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht ist. Der Kindesvater zahlt an das Jugendamt monatlich 231 EUR Barunterhalt. Die Antragstellerin leistet keinen Unterhalt.

Mit Bescheid vom 13. April 2004 hob der Beklagte und Beschwerdegegner (die Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von September 2002 bis März 2003 auf und forderte von der Antragstellerin das für diesen Zeitraum an sie bezahlte Kindergeld in Höhe von 1 078 EUR nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück. Zur Begründung verwies die Familienkasse darauf, die Antragstellerin habe für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld, weil das Kind seit dem 19. August 2002 nicht im Haushalt eines leiblichen Elternteiles lebe und der Kindesvater den überwiegenden Barunterhalt für das Kind leiste.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.