BFH - Beschluss vom 08.06.2005
V B 216/03
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 407/00

BFH - Beschluss vom 08.06.2005 (V B 216/03) - DRsp Nr. 2005/12613

BFH, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen V B 216/03

DRsp Nr. 2005/12613

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht vorhanden.

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).