BFH - Beschluss vom 08.06.2007
VII B 16/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 51/06

BFH - Beschluss vom 08.06.2007 (VII B 16/07) - DRsp Nr. 2007/14730

BFH, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen VII B 16/07

DRsp Nr. 2007/14730

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 1992 gegründeten X-GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 3. September 1999 veräußerte er seine Gesellschaftsanteile an den Mitgesellschafter A. Die Eintragung des Klägers als Geschäftsführer blieb bestehen. Für die GmbH wurde am 8. März 2002 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der jedoch mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) abgelehnt wurde. Am 11. März 2002 wurde für die GmbH die Lohnsteueranmeldung 2001 bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgegeben, woraus sich eine Lohnsteuerschuld in Höhe von ... EUR sowie ... EUR aus Solidaritätszuschlag ergab. Mit Urteil vom 26. November 2003 wurde der Kläger vom AG wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt.