BFH - Beschluss vom 08.06.2007
VII B 280/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1822
DStRE 2007, 1523
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 76/04

BFH - Beschluss vom 08.06.2007 (VII B 280/06) - DRsp Nr. 2007/15963

BFH, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen VII B 280/06

DRsp Nr. 2007/15963

Gründe:

I. Seit Mitte der neunziger Jahre veranlasste S die Gründung einer Reihe von Unternehmen --überwiegend in der Rechtsform einer GmbH--, die zur so genannten "S-Gruppe" mit insgesamt nicht mehr als 14 Mitarbeitern zusammengefasst waren. Das Stammkapital übernahmen bei der Mehrzahl der Gesellschaften die Ehefrau des S oder seine beiden 1989 und 1993 geborenen Söhne. Das Stammkapital der 1997 gegründeten TS GmbH, die seit Oktober 1999 ausschließlich mit fabrikneuen Fahrzeugen der Marke X handelte, hielt als alleiniger Gesellschafter der in der S-Gruppe bisher als Kraftfahrer und später als Disponent beschäftigte Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), in Höhe von ... DM treuhänderisch für die Söhne des S. Der Antragsteller übernahm zugleich formell die Funktion des Geschäftsführers der TS GmbH.