BFH - Beschluss vom 08.06.2007
VII B 5/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 395/03

BFH - Beschluss vom 08.06.2007 (VII B 5/07) - DRsp Nr. 2007/16373

BFH, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen VII B 5/07

DRsp Nr. 2007/16373

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat am 2. Juni 1998 von einer GmbH die Einrichtungsgegenstände eines Ladens übernommen. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH abgelehnt wurde, ist am 2. Juni 1999 die Auflösung der GmbH im Handelsregister eingetragen worden. Mit Haftungsbescheid vom 12. November 1998 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger gemäß § 75 der Abgabenordnung (AO) als Betriebsübernehmer der GmbH wegen rückständiger Lohnsteuer nebst steuerlichen Nebenleistungen sowie rückständiger Umsatzsteuer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Einspruch des Klägers führte zu einer Reduzierung der Haftungssumme.