BFH - Beschluss vom 08.06.2011
X B 196/10
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1652
ZEV 2012, 144
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2136/07

BFH - Beschluss vom 08.06.2011 (X B 196/10) - DRsp Nr. 2011/15712

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen X B 196/10

DRsp Nr. 2011/15712

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revisionszulassung kann nicht auf die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt werden. Dieser Revisionszulassungsgrund erfordert ebenso wie die Zulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und auch klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig und besitzt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt oder aus anderen Gründen eindeutig ist oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2006 II B 6/05, BFH/NV 2006, 908, sowie Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757). Für die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO gilt dieser Maßstab entsprechend (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649).