Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler begangen.
Der Senat kann unentschieden lassen, ob die fehlerhafte Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als materiellrechtlicher Fehler (so Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1970 IV B 93/69, BFHE 99, 6, BStBl II 1970, 545) oder als --die Zulassung rechtfertigender-- Verfahrensfehler (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschlüsse vom 27. Oktober 1961 VI B 2 und 7.61, BVerwGE 13,
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