BFH - Beschluss vom 08.07.2003 (VIII B 103/03) - DRsp Nr. 2003/12228
BFH, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen VIII B 103/03
DRsp Nr. 2003/12228
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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