BFH - Beschluss vom 08.07.2004
XI B 102/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1559/01

BFH - Beschluss vom 08.07.2004 (XI B 102/03) - DRsp Nr. 2004/16941

BFH, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen XI B 102/03

DRsp Nr. 2004/16941

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anwendung des § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte in der Zeit vom 12. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 Arbeitslosengeld bezogen; anschließend begann sie eine freiberufliche Tätigkeit als Fachzahnärztin für ... Mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 12. November 1998 wurde ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 eine Zuwendung von 13 000 DM bewilligt (pro Woche 500 DM); davon wurden 4 550 DM aus Landesmitteln und 8 450 DM aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Klägerin keine anderweitigen Zuschüsse nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) oder nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt. Nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und auch des Finanzgerichts (FG) sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 EStG nicht erfüllt, da der Zuschuss weder Überbrückungsgeld i.S. des § 57 SGB III sei, noch der Aufstockung des Überbrückungsgeldes gedient habe. Unerheblich sei, dass die Klägerin möglicherweise die Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsgeld erfüllt habe; sie habe unstreitig kein Überbrückungsgeld bezogen.