BFH - Beschluss vom 08.07.2004
XI B 78/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 8295/98

BFH - Beschluss vom 08.07.2004 (XI B 78/03) - DRsp Nr. 2004/16945

BFH, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen XI B 78/03

DRsp Nr. 2004/16945

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils dargelegt werden. Daran fehlt es im Streitfall.