BFH - Beschluss vom 08.07.2004
XI B 84/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 487/02

BFH - Beschluss vom 08.07.2004 (XI B 84/03) - DRsp Nr. 2004/16946

BFH, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen XI B 84/03

DRsp Nr. 2004/16946

Gründe:

I. In der Sache ist streitig, ob Wiedereinsetzung gemäß § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu gewähren ist. Mit Schreiben vom 6. Juli 2002 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 27. Februar 2002 und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 19. April 2002. Er beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Minderung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ohne Begründung vorgenommen worden und die Fristversäumnis daher gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 als unverschuldet anzusehen sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass der Beklagte und Bescherdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht von den vom Kläger gemachten Angaben abgewichen sei. Im Übrigen sei aus den erstmaligen und geänderten Einkommensteuerbescheiden auch für einen steuerrechtlichen Laien ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Vorwegabzug nicht gewährt worden sei.