BFH - Beschluss vom 08.07.2005
IX B 33/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6373/99

BFH - Beschluss vom 08.07.2005 (IX B 33/05) - DRsp Nr. 2005/14616

BFH, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen IX B 33/05

DRsp Nr. 2005/14616

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und auch klärungsfähig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1534, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtsfragen "inwieweit das Finanzamt an einmal getroffene tatsächliche Feststellungen gebunden ist bzw. bei einer späteren Überprüfung einmal getroffener Feststellungen an den Steuerpflichtigen die gleichen Mitwirkungs- und Beweispflichten stellen darf" sowie "in welchem Maße den Steuerpflichten die Beweislast für steuermindernde Tatsachen trifft, wenn er den Beweis bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum erbracht hat und er die erforderlichen Beweismittel im Vertrauen auf den einmal geführten Beweis und in Ermangelung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vernichtet hat" als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet.