BFH - Beschluss vom 08.07.2005
V R 17/05

BFH - Beschluss vom 08.07.2005 (V R 17/05) - DRsp Nr. 2005/15076

BFH, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen V R 17/05

DRsp Nr. 2005/15076

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) stattgegeben. Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat der Rücknahme der Klage zugestimmt.

II. Nach wirksamer Rücknahme der Klage (§ 72 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) war das Verfahren mit der Maßgabe einzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos ist (§ 72 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488).

Über die Kosten war nach § 143 Abs. 1 FGO im Beschluss mitzuentscheiden, weil mit dem erstinstanzlichen Urteil auch die darin getroffene Kostenentscheidung weggefallen ist; § 144 FGO ist in einem solchen Fall nicht anwendbar (BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 488).