BFH - Beschluss vom 08.07.2008
II B 57/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 296/06

BFH - Beschluss vom 08.07.2008 (II B 57/07) - DRsp Nr. 2008/16030

BFH, Beschluss vom 08.07.2008 - Aktenzeichen II B 57/07

DRsp Nr. 2008/16030

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben das Vorliegen des von ihnen geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nämlich dass die Vorentscheidung nicht mit Gründen versehen sei (§ 119 Nr. 6 FGO), nicht schlüssig dargelegt.

a) Die Abweisung der Klage der Klägerin hinsichtlich der Vermögensteuerfestsetzung auf den 1. Januar 1996 hat das Finanzgericht (FG) damit begründet, dass die Klage insoweit mangels Beschwer der Klägerin und wegen des Fehlens eines Vorverfahrens unzulässig sei. Darauf sind die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.

b) Das FG hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils im Übrigen ausgeführt, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) habe in den zu den angefochtenen Vermögensteuerfestsetzungen auf den 1. Januar der Jahre 1993, 1995 und 1996 ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 27. Juli 2006 die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Das Gericht folge diesen beiden Einspruchsentscheidungen ohne Einschränkung und sehe zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 105 Abs. 5 FGO ab.