BFH - Beschluss vom 08.07.2008
IX B 54/08
Vorinstanzen:
FG Münster - 2 V 1178/07 E, AO - 25.9.2007,

BFH - Beschluss vom 08.07.2008 (IX B 54/08) - DRsp Nr. 2008/17582

BFH, Beschluss vom 08.07.2008 - Aktenzeichen IX B 54/08

DRsp Nr. 2008/17582

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 5. März 2007 (Az. 2 V 5420/06 E, 2 V 3090/06 E) zum einen den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheides vom 10. Juli 2006 als unzulässig zurückgewiesen, mit dem der Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Antrag auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2000 nach § 163 der Abgabenordnung abgelehnt hatte. Zum anderen hat das FG darin auch den weiteren Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 24. Juli 2006 als unbegründet zurückgewiesen. In der Sache hatte der Beschwerdeführer gegen die Versteuerung der von ihm im Jahr 2000 erzielten Einkünfte aus (Wertpapier-)Spekulationsgewinnen verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht.