I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte mit ihrer Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2005 zugleich die Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 18 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), wofür sie zunächst eine privatärztliche Bescheinigung, später auch ein amtsärztliches Zeugnis vorlegte, mit denen Legasthenie attestiert bzw. die Verlängerung der Bearbeitungszeit befürwortet wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzministerium) gewährte daraufhin für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten eine Prüfungsverlängerung von einer Stunde pro Tag.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|