BFH - Beschluss vom 08.07.2008
VII B 241/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1888
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4/06

BFH - Beschluss vom 08.07.2008 (VII B 241/07) - DRsp Nr. 2008/17409

BFH, Beschluss vom 08.07.2008 - Aktenzeichen VII B 241/07

DRsp Nr. 2008/17409

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte mit ihrer Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2005 zugleich die Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 18 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), wofür sie zunächst eine privatärztliche Bescheinigung, später auch ein amtsärztliches Zeugnis vorlegte, mit denen Legasthenie attestiert bzw. die Verlängerung der Bearbeitungszeit befürwortet wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzministerium) gewährte daraufhin für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten eine Prüfungsverlängerung von einer Stunde pro Tag.