BFH - Beschluss vom 08.07.2008
XI S 5/08 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1863

BFH - Beschluss vom 08.07.2008 (XI S 5/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/17423

BFH, Beschluss vom 08.07.2008 - Aktenzeichen XI S 5/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/17423

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war im Streitjahr als freiberuflicher Rechtsbeistand unternehmerisch tätig. Seine Tätigkeit übte er von einem Büro aus, das sich im Erdgeschoss eines mit einem Flachdach versehenen Einfamilienhauses befand. Das Flachdach ließ er im Streitjahr durch ein Giebeldach ersetzen. Die ihm für diese Baumaßnahme in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erkannte das Finanzamt B (FA B) im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 als Vorsteuer an, nachdem der Kläger auf Anfrage schriftlich und im Rahmen einer Vorsprache auch mündlich erklärt hatte, durch die Baumaßnahme solle eine --zusätzliche-- Bürofläche geschaffen werden, die zu 100 % für berufliche Zwecke genutzt werde. Im Rahmen der bewertungsrechtlichen Prüfung teilte er dem FA B indes mit, das Dachgeschoß sei nicht ausgebaut worden, bei der Baumaßnahme habe es sich nur um die Reparatur der Bausubstanz gehandelt. Das FA B forderte daraufhin mit einem auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid vom 21. November 2005 die Vorsteuer zurück.