BFH - Beschluss vom 08.07.2008
XI S 6/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 08.07.2008 (XI S 6/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/17424

BFH, Beschluss vom 08.07.2008 - Aktenzeichen XI S 6/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/17424

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war im Streitjahr als freiberuflicher Rechtsbeistand unternehmerisch tätig. Sein Unternehmen umfasste neben der Einziehung von Forderungen (Inkasso) eine Tätigkeit im Auftrag von Versicherungsgesellschaften. Für diese sah er Ermittlungsakten der Polizei und der Staatsanwaltschaft ein, fertigte hieraus Kopien und fügte ein farbiges Deckblatt bei, auf dem er seine Rechtsauffassung zur Schuldfrage bzw. zur Regulierungsverpflichtung äußerte. Einen Teil (12 EUR für Gerichtskosten und 7 EUR für Porto) der hierfür in Rechnung gestellten Vergütung von --im Regelfall-- 30 EUR behandelte er als sog. durchlaufende Posten, den Restbetrag erklärte er als ermäßigt zu besteuernde Umsätze.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das I. Quartal 2006 (I/2006) mit einem Erstattungsbetrag von ./. 7 287,17 EUR zunächst zugestimmt hatte, änderte es im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung mit dem Vorauszahlungsbescheid I/2006 vom 20. Juli 2006 die Vorbehaltsfestsetzung und forderte den Differenzbetrag zurück. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.