Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) entspricht. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, da die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist (Art.
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