BFH - Beschluss vom 08.08.2002
V B 90/01

BFH - Beschluss vom 08.08.2002 (V B 90/01) - DRsp Nr. 2002/17961

BFH, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen V B 90/01

DRsp Nr. 2002/17961

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH mit dem Zweck, ein Freizeit- und Fitness-Center zu betreiben, begehrte u.a. den Vorsteuerabzug in Höhe von 98 400 DM aus einer Rechnung der X-GmbH. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 nicht zugelassen, weil die Klägerin die berechneten Leistungen, u.a. die Installation einer Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlage, nicht bezogen habe. Leistungsempfänger seien Y und Z gewesen, die den Auftrag erteilt hätten.

Y und Z waren Gesellschafter der Klägerin und konnten sie vertreten. Y hatte der Klägerin das Grundstück und das Gebäude für das Freizeit- und Fitness-Center verpachtet. Einbauten für das Freizeit- und Fitness-Center sollte die Klägerin übernehmen, darunter auch die erwähnte Installation einer Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlage. Den Auftrag dafür hatte R erteilt und die Einverständniserklärung zur Auftragsannahme hatten R und S unterzeichnet. An Y und Z hatte die X-GmbH unter dem 1. September 1995 die Rechnung gerichtet.