I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete am 12. Februar 1998 Aluminiumprofile aus der Schweiz zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Empfängerin der Waren gab er in Feld 8 des Einheitspapiers die Z an. In dem für die Eintragung des Anmelders/Vertreters vorgesehenen Feld 14 des Einheitspapiers machte er folgende Angaben:
"XY Nr. 292 39 98
Verzollungen F, D
i.A.u.V. Ziffer 8)".
In Feld 48 trug er die Nummer des Aufschubkontos der F-GmbH ein.
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