BFH - Beschluss vom 08.08.2007
II B 70/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2116
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 93/00

BFH - Beschluss vom 08.08.2007 (II B 70/06) - DRsp Nr. 2007/16930

BFH, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen II B 70/06

DRsp Nr. 2007/16930

Gründe:

I. An der 1985 gegründeten und nunmehr als XY-GmbH firmierenden Gesellschaft mit einem Stammkapital von 100 000 DM waren ursprünglich die Schwiegermutter (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ein weiterer Gesellschafter (G) mit Geschäftsanteilen von 80 000 DM bzw. 20 000 DM beteiligt. Die GmbH hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils zum 31. März endete. Die Gewinnverteilung entsprach ursprünglich dem Verhältnis der Geschäftsanteile; mit Gesellschafterbeschluss vom 10. April 1990 wurde sie dergestalt geändert, dass dem G ab dem Geschäftsjahr 1991/1992 ein Gewinnanteil von 30 v.H. und ab dem Geschäftsjahr 1992/1993 ein solcher von 50 v.H. zustand. Die Einheitswerte des Betriebsvermögens der GmbH beliefen sich auf den 1. Januar 1991 auf 148 000 DM und auf den 1. Januar 1993 auf 447 000 DM. Nach einer 1997 durchgeführten Außenprüfung ist der gemeine Wert der Anteile an der GmbH jeweils bezogen auf 100 DM des Stammkapitals zum 31. Dezember 1992 auf 1 457 v.H., zum 31. Dezember 1993 auf 2 943 v.H. und zum 31. Dezember 1994 auf 4 789 v.H. festgestellt worden.