BFH - Beschluss vom 08.08.2007
III B 126/06

BFH - Beschluss vom 08.08.2007 (III B 126/06) - DRsp Nr. 2007/21431

BFH, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen III B 126/06

DRsp Nr. 2007/21431

Gründe:

I. Der Berichterstatter im finanzgerichtlichen Verfahren forderte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Verfügung vom 11. Juli 2006 auf, gemäß § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb einer Frist von einem Monat die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühle. Weiter gab er der Klägerin in dieser Verfügung auf, gemäß § 79b Abs. 2 FGO innerhalb einer Frist von gleichfalls einem Monat die Umstände substanziiert darzulegen und nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört haben und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben sind.

Hiergegen legte die Klägerin am 27. Juli 2006 Beschwerde ein, der das Finanzgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2006 nicht abhalf.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).