BFH - Beschluss vom 08.08.2007
III K 1/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 75

BFH - Beschluss vom 08.08.2007 (III K 1/06) - DRsp Nr. 2007/21435

BFH, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen III K 1/06

DRsp Nr. 2007/21435

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hat gegen eine Verfügung des Berichterstatters im finanzgerichtlichen Verfahren vom 11. Juli 2006 nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde eingelegt, der das Finanzgericht nicht abhalf. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 die Beschwerde als unzulässig verworfen. Aufgrund eines falschen Eintrags im Stammblatt der Gerichtsakte, den der Senat ohne nähere Prüfung in das Rubrum seiner Entscheidung übernommen hatte, ist in diesem Beschluss als Klägerin und Beschwerdeführerin versehentlich die ... GmbH und nicht die Antragstellerin bezeichnet. Die genannte GmbH war am finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhofs (BFH) nicht aufgetreten.

Gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 erhob die Antragstellerin Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), hilfsweise Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Beschluss sei gegen eine nicht beteiligte juristische Person --die ... GmbH-- ergangen.

II. 1. Der Senat wertet die von der Antragstellerin erhobene "Nichtigkeitsklage" als Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens III B 126/06134 FGO) wegen Nichtigkeit i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.