BFH - Beschluss vom 08.08.2007
VI B 85/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2138
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3407/05

BFH - Beschluss vom 08.08.2007 (VI B 85/06) - DRsp Nr. 2007/16371

BFH, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen VI B 85/06

DRsp Nr. 2007/16371

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Kläger rügen als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, das Finanzgericht (FG) haben den Umfang der Bindung i.S. des § 126 Abs. 5 FGO durch das im ersten Rechtszug ergangene zurückverweisende Urteil des Senats vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 (BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770) verkannt. Durch den unstreitig gebliebenen klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 24. Mai 2006 sei eine Änderung des Sachverhalts eingetreten, die für die Frage der Handelbarkeit der Ansprüche aus einem mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Wandeldarlehensvertrag zu einer anderen Beurteilung und damit zu einem anderen Gesamtergebnis des Verfahrens --Anfangsbesteuerung statt Endbesteuerung-- hätte führen können.