BFH - Beschluss vom 08.08.2007
X B 26/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1895
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6271/04

BFH - Beschluss vom 08.08.2007 (X B 26/07) - DRsp Nr. 2007/15967

BFH, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen X B 26/07

DRsp Nr. 2007/15967

Gründe:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) an dem von den Klägern behaupteten Mangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO leidet, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) durch eine Überraschungsentscheidung verletzt zu haben. Eine solche Rüge ist nur dann ordnungsgemäß vorgebracht, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er vorgetragen hätte, wenn sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden wäre und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrages eine andere Entscheidung des FG in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 14, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Daran haben es die Kläger fehlen lassen.