Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geltend gemacht wird, ist diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die Entscheidung des BFH genau bezeichnet und kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Dazu gehört u.a., daß konkret herausgearbeitet wird, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung einen bestimmten (tragenden) Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 17. Juni 1997 VII B 47/97, BFH/NV 1997, 881).
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