BFH - Beschluß vom 08.09.1998
VII R 136/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 73

BFH - Beschluß vom 08.09.1998 (VII R 136/97) - DRsp Nr. 1998/19066

BFH, Beschluß vom 08.09.1998 - Aktenzeichen VII R 136/97

DRsp Nr. 1998/19066

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wendet sich dagegen, daß er aufgrund der schlechten Bewertung seiner Leistungen im Schriftlichen nicht zum mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 245 veröffentlichtes Urteil ist der Beklagten und Revisionsklägerin (der Finanzbehörde) am 19. September 1997 zugestellt worden. Die Finanzbehörde hat gegen das Urteil mit erst am 27. Oktober 1997 beim FG eingegangenem Schriftsatz die vom FG zugelassene Revision eingelegt und nach Hinweis auf die versäumte Revisionsfrist mit am 4. November 1997 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie trägt im wesentlichen folgendes vor: