BFH - Beschluss vom 08.09.2004
III B 92/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4848/02

BFH - Beschluss vom 08.09.2004 (III B 92/04) - DRsp Nr. 2004/17946

BFH, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen III B 92/04

DRsp Nr. 2004/17946

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandten sich mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) gegen die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsleistungen und Unterstützungszahlungen für die medizinische Versorgung an den Vater des Klägers. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2004 sandte das FG mit Postzustellungsurkunde an die Geschäftsadresse des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Der Postbedienstete vermerkte auf der Postzustellungsurkunde, das Schriftstück am 22. April 2004 unter der Zustellanschrift dem dort beschäftigten Herrn N übergeben zu haben, weil er den Adressaten in den Geschäftsräumen nicht erreicht habe. Zur mündlichen Verhandlung erschien für die Kläger niemand.

Den Erhalt des klageabweisenden Urteils bestätigte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Empfangsbekenntnis vom 4. Juni 2004. Am 7. Juni 2004 fragte er beim FG an, wann die Ladung zum Termin zur Post gegeben und an wen sie verschickt worden sei. Auf entsprechende Auskunft teilte er mit, bei ihm seien lediglich drei Damen beschäftigt, aber kein Herr; er habe die Ladung nie bekommen. Die Ladung sei bei der X-Bank "gelandet", wo auch ein Herr N beschäftigt sei. Die Ladung sei von der Bank nicht weitergeleitet worden.