BFH - Beschluss vom 08.09.2004
X B 61/04
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 1685/01 E, U - 23.3.2004,

BFH - Beschluss vom 08.09.2004 (X B 61/04) - DRsp Nr. 2004/17521

BFH, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen X B 61/04

DRsp Nr. 2004/17521

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Frist für die Beschwerdebegründung (§ 116 Abs. 3 FGO) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe. Auch im Wege der Auslegung können ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 28. Juni 2004 nicht als Rüge eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO verstanden werden. Ihre Kritik an der Vorentscheidung richtet sich vielmehr nach Art einer Revisionsbegründung dagegen, dass das Finanzgericht (FG) zu Unrecht nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe. Darin liegt die Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels (Subsumtionsfehler), die grundsätzlich nicht die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO erfüllt.