BFH - Beschluss vom 08.09.2004
X B 63/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 828/01

BFH - Beschluss vom 08.09.2004 (X B 63/04) - DRsp Nr. 2004/18116

BFH, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen X B 63/04

DRsp Nr. 2004/18116

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Im Streitfall ist die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde für das am 12. Dezember 2003 dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zugestellte Urteil am 12. Januar 2004 abgelaufen. Dadurch ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die erst am 29. Januar 2004 beim BFH eingegangene Beschwerde des Klägers war mithin verspätet und konnte die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht mehr hemmen (§ 116 Abs. 4 FGO).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist scheitert am Verschulden seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist (BFH-Entscheidungen vom 28. Juni 1989 I R 67/85, BFHE 157, 305, BStBl II 1989, 848, 850; vom 11. November 2002 V B 154/02, BFH/NV 2003, 331).