BFH - Beschluss vom 08.09.2004
X R 47/01
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 364/99

BFH - Beschluss vom 08.09.2004 (X R 47/01) - DRsp Nr. 2004/17920

BFH, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen X R 47/01

DRsp Nr. 2004/17920

Gründe:

I. Im Klage- und Revisionsverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, wie Pensionszahlungen, die bei der verpflichteten GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen und für die u.a. der Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zum Jahr 2000 geltenden Fassung (EK 04) als verwendet gilt, beim Empfänger einkommensteuerlich zu behandeln sind, wenn dieser die zuvor zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden GmbH-Anteile zwischenzeitlich im Rahmen einer Betriebsaufgabe veräußert hat.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Während des Revisionsverfahrens haben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Revision für die Streitjahre 1995 und 1996 zurückgenommen. Ebenfalls während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1991, 1992 und 1994 im Hinblick auf die Ausschüttungen aus dem EK 04 antragsgemäß geändert; er hat diese Beträge allerdings im --nicht vom vorliegenden Rechtsstreit umfassten-- Jahr der Anteilsveräußerung (1989) dem tarifbegünstigten Gewinn aus der Betriebsaufgabe hinzugerechnet. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für die Streitjahre 1991, 1992 und 1994 übereinstimmend für erledigt erklärt.