BFH - Beschluss vom 08.09.2005
I B 2/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 147/00

BFH - Beschluss vom 08.09.2005 (I B 2/05) - DRsp Nr. 2006/2050

BFH, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen I B 2/05

DRsp Nr. 2006/2050

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2004 zugestellt.

Der Kläger legte daraufhin fristgerecht Revision ein und kündigte an, die Begründung der Revision nachzureichen. Am 27. Februar 2005 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) die vom selben Tag datierende Revisionsbegründung ein. Zugleich beantragte der Kläger wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zur Begründung dieses Antrags trug er vor, die Versäumung der Frist beruhe auf einem einmaligen Versehen im Büro seines Prozessbevollmächtigten. Dort sei versehentlich statt des 10. Dezember 2004 (Tag der Zustellung des FG-Urteils) der 7. Januar 2005 (Datum der Einlegung der Revision) als Beginn der Revisionsbegründungsfrist eingetragen worden. Die angestrebte Sachentscheidung des BFH habe nicht nur für das Streitjahr, sondern auch für die Folgejahre Bedeutung.

Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid in einer in der Revisionsbegründung näher erläuterten Weise zu ändern.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.