BFH - Beschluß vom 08.10.1999
I B 13/99

BFH - Beschluß vom 08.10.1999 (I B 13/99) - DRsp Nr. 2000/892

BFH, Beschluß vom 08.10.1999 - Aktenzeichen I B 13/99

DRsp Nr. 2000/892

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommenen Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hätte ausgeführt werden müssen, daß nach Auffassung der Klägerin die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu fehlen im Streitfall jegliche Ausführungen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb die herausgestellte Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte. Zu der Frage nach den Merkmalen und Beurteilungskriterien, die das Finanzgericht (FG) im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs heranzuziehen hat, um zu prüfen, ob die Gesamtausstattung des Geschäftsführer-Gesellschafters einer GmbH angemessen ist, liegt bereits eine ständige Spruchpraxis des BFH vor (vgl. z.B. Urteile vom 11. September 1968 I 89/63, BFHE 93, 382, BStBl II 1968, 809; vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854; vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 8. Juli 1998 I R 134/97, BFH/NV 1999, 370).