BFH - Beschluß vom 08.10.1999
I S 2/99

BFH - Beschluß vom 08.10.1999 (I S 2/99) - DRsp Nr. 2000/897

BFH, Beschluß vom 08.10.1999 - Aktenzeichen I S 2/99

DRsp Nr. 2000/897

Gründe:

I. Der Antragsteller war Geschäftsführer einer GmbH. Gegenüber der GmbH waren Schätzungsbescheide ergangen. Für die Steuerschulden der GmbH war der Antragsteller durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden, der bestandskräftig wurde. Die Klage des Antragstellers auf Feststellung der Nichtigkeit des ihm gegenüber ergangenen Haftungsbescheids war erfolglos geblieben.

Bei einer Akteneinsicht in einem anderen Verfahren stieß er auf eine Verfügung des Beklagten (Finanzamt --FA--) vom 13. April 1984, wonach die GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen war, von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit worden war, und auf eine interne Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) ... aus dem Jahre 1987, in der das FA darauf hingewiesen worden war, daß Beschwerden des Antragstellers wegen Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer 1981 und 1982 noch nicht bearbeitet seien und dies nunmehr umgehend nachzuholen sei.