BFH - Beschluss vom 08.10.2004
IV B 234/02
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5065/00

BFH - Beschluss vom 08.10.2004 (IV B 234/02) - DRsp Nr. 2004/17541

BFH, Beschluss vom 08.10.2004 - Aktenzeichen IV B 234/02

DRsp Nr. 2004/17541

Gründe:

Die Revision war wegen offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. März 1998 IV B 50/97 (BFH/NV 1998, 1255 unter 2.a) Zweifel daran geäußert, ob im Falle des Wechsels der Steuerschuldnerschaft, wie er beispielsweise beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG vorliegt, der fortgeführte Firmenname ausreicht, um sowohl das "alte" wie das "neue" Unternehmen als Adressaten eines Gewerbesteuermessbescheides zu bezeichnen. Es ist klärungsbedürftig, ob hieran festzuhalten ist und ob das auch für die Adressierung von Betriebsprüfungsanordnungen gilt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO abgesehen.

Vorinstanz: FG Münster, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5065/00